§ 5 EPV Erstellung der Tests

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl einzuhalten. Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, sind insbesondere folgende Bereiche zu untersuchen:

  1. 1.Ziffer einsFachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
  2. 2.Ziffer 2intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logischschlußfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,
  3. 3.Ziffer 3schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,
  4. 4.Ziffer 4Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,
  5. 5.Ziffer 5Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,
  6. 6.Ziffer 6Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,
  7. 7.Ziffer 7soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,
  8. 8.Ziffer 8Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,
  9. 9.Ziffer 9spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information (kognitive Stile), persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution).
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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