§ 9 EPV Durchführung der Eignungsprüfung

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach Paragraph 8, Absatz 2, – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
  3. (3)Absatz 3,Die Tests sind – soweit dies möglich ist – für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.
  4. (4)Absatz 4,Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 EPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 EPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 EPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 EPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 EPV
§ 10 EPV