§ 15 EPV Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich vom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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