§ 7 EPV Punktesystem

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

  1. 1.Ziffer einsjeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und
  2. 2.Ziffer 2eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet
werden kann.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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