Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.
(3)Absatz 3,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
(4)Absatz 4,Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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