§ 1 EPV Zulassung zur Eignungsprüfung

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des Paragraph 38, AusG erfüllen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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