Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
(2)Absatz 2,Die Auswertung der Tests ist – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nicht öffentlich.Die Auswertung der Tests ist – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach Paragraph 8, Absatz 2, – nicht öffentlich.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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