§ 2 EPV Anberaumung der Eignungsprüfung

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach Paragraph 39, Absatz 2, oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesuche gesammelt der Dienststelle zu übermitteln, die die Eignungsprüfung durchführt (sie wird im folgenden als „Prüfungsstelle“ bezeichnet).
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Abs. 1 sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.Die Prüfungsstelle hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen. Im Fall des Absatz eins, sollen zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Prüfungsstelle und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als vier Wochen liegen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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