Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem Paragraph 5, unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
(2)Absatz 2,Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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