Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.Bei Eignungsprüfungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Daten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers oder einer Bewerberin infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach Paragraph 10, derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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