Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.
(2)Absatz 2,Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Verteilt sich die Eignungsprüfung auf mehrere Tage, dann beginnt diese Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Teil der Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(3)Absatz 3,Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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