§ 16 EPV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsDie im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,Die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
    2. 2.Ziffer 2die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
    3. 3.Ziffer 3weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3,Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sindDaten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
    2. 2.Ziffer 2die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Ausschreibung,
    4. 4.Ziffer 4das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,das Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
    5. 5.Ziffer 5die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    6. 6.Ziffer 6das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
    7. 7.Ziffer 7Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 50 AusG maßgebend sind.Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 50, AusG maßgebend sind.
  4. (4)Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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