Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen ist,
2.Ziffer 2den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
3.Ziffer 3den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),
4.Ziffer 4das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte,das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach Paragraph 42, Absatz 2, AusG gewichteten Punktewerte,
5.Ziffer 5die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß § 8 Abs. 2 vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,die Namen der von der Personalvertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Schulungspersonen,
6.Ziffer 6allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,
7.Ziffer 7allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und
8.Ziffer 8allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.allfällige Feststellungen der in Ziffer 5, angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Ziffer 7, behauptet wird.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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