Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsSoweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2)Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3)Absatz 3Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2025)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,)
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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