§ 36a AusG Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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