§ 31 AusG Bestellung von Ersatzmitgliedern

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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