§ 28 AusG Aufnahmeverfahren

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.

(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.

(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die

1.

die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.

(5) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich

1.

der Einstufung und der Art der Verwendung und

2.

des gewünschten Dienstortes

entspricht.

(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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