§ 24 AusG Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

In Kraft seit 28.12.2013 bis 31.12.9999
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