Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienste... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienste... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausschreibungsgesetz 1989. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 422/97t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t ... mehr lesen...
Norm: AusG §24 Z1AusG §76 Abs2
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausschreibungsgesetz 1989. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 422/97t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 422/97t ... mehr lesen...