RS OGH 1998/11/25 9ObA301/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

AusG §24 Z1
AusG §76 Abs2
  1. AusG § 24 heute
  2. AusG § 24 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. AusG § 24 gültig von 28.12.2013 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. AusG § 24 gültig von 01.01.2004 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. AusG § 24 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AusG § 24 gültig von 01.01.1993 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  7. AusG § 24 gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991
  8. AusG § 24 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991
  1. AusG § 76 heute
  2. AusG § 76 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. AusG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  4. AusG § 76 gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat. Diese der Planstellenbewirtschaftung dienende Regelung stellt sohin nicht auf die konkrete Verwendung des auf eine Planstelle aufgenommenen Dienstnehmers, auf einen bestimmten Dienstort oder auf eine bestimmte Dienststelle, sondern ausschließlich auf die betroffenen Planstellen als solche ab, die nicht den einzelnen Dienststellen sondern den übergeordneten Einheiten zugewiesen sind.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 24, Ziffer eins, AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines iS Pkt. 4 (nunmehr 5) des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat. Diese der Planstellenbewirtschaftung dienende Regelung stellt sohin nicht auf die konkrete Verwendung des auf eine Planstelle aufgenommenen Dienstnehmers, auf einen bestimmten Dienstort oder auf eine bestimmte Dienststelle, sondern ausschließlich auf die betroffenen Planstellen als solche ab, die nicht den einzelnen Dienststellen sondern den übergeordneten Einheiten zugewiesen sind.

(Hier: Bundesgebäudeverwaltung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111302

Dokumentnummer

JJR_19981125_OGH0002_009OBA00301_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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