Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor
1.Ziffer einsschriftlich oder
2.Ziffer 2auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im Postweg, beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels zu laufen.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch der Prüfungstermin
1.Ziffer einsbereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden oder
2.Ziffer 2ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Mindestfrist von zwei Wochen festgelegt werden, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen zustimmen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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