§ 17 EPV Teilnahme von Organen der Personalvertretung

EPV - Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.Die Prüfungsstelle hat die nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach Paragraph 10, Absatz eins und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
  2. (2)Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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