§ 11 EPV Auswertung der Tests

Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
Auswertung der Tests

§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.Paragraph 11, (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.

  1. (1)Absatz eins,Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademiedes Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 - nicht öffentlich.Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademiedes Bundeskanzleramtes nach Paragraph 8, Absatz 2, - nicht öffentlich.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.08.1993
Auswertung der Tests

§ 11. (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.Paragraph 11, (1) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.

  1. (1)Absatz eins,Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademiedes Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 - nicht öffentlich.Die Auswertung der Tests ist - abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG und von Bediensteten der Verwaltungsakademiedes Bundeskanzleramtes nach Paragraph 8, Absatz 2, - nicht öffentlich.

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