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Legende:
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die Erstellung von Normwerten
§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
die Erstellung von Normwerten
§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.