§ 15 EPV Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von Normwerten

Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademievom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.08.1993
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

§ 15. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.Paragraph 15, (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademievom Bundeskanzleramt zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

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