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§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist - abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach § 8 Abs. 2 - nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.Paragraph 9, (1) Die Eignungsprüfung ist - abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach Paragraph 8, Absatz 2, - nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.
§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist - abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach § 8 Abs. 2 - nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.Paragraph 9, (1) Die Eignungsprüfung ist - abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach Paragraph 8, Absatz 2, - nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.