Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 161-170 von 205

17 Paragrafen zu Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) aktualisiert


§ 13 SCHIG (weggefallen)

§ 13 SCHIG seit 29.07.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 SCHIG (weggefallen)

§ 12 SCHIG seit 29.07.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 SCHIG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 tret... mehr lesen...


§ 10 SCHIG Bericht an den Nationalrat

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die g... mehr lesen...


§ 9 SCHIG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit... mehr lesen...


§ 8 SCHIG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.(1a)Absatz eins a,Der bis zum 31. Dezember 2004 im ... mehr lesen...


§ 7 SCHIG Befreiung von Abgaben

(1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in... mehr lesen...


§ 6 SCHIG Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfü... mehr lesen...


§ 5 SCHIG Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,(2)Absatz 2... mehr lesen...


§ 4 SCHIG Verwaltung der Anteilsrechte

Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Diese bzw. dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft... mehr lesen...


§ 3b SCHIG (weggefallen)

§ 3b SCHIG seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 3a SCHIG (weggefallen)

§ 3a SCHIG seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 SCHIG Aufgaben

(1)Absatz eins,Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:1.Ziffer einsdie Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form ein... mehr lesen...


§ 2 SCHIG Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß... mehr lesen...


§ 1 SCHIG (weggefallen)

§ 1 SCHIG seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

17 Paragrafen zu Dampfkesselbetriebsverordnung (DKBV) aktualisiert


Anl. 2 DKBV Befähigungszeugnis

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 DKBV Bestätigung über die praktische Verwendung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


§ 12 DKBV Erleichterungen

(1)Absatz eins,Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von1.Ziffer einsDampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,2.Ziffer 2Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und3.Ziffer 3Verbrennungskraftmaschi... mehr lesen...


§ 11 DKBV Warte

(1)Absatz eins,Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.(2)Absatz 2,In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sich... mehr lesen...


§ 10 DKBV Ausübung des Betriebswärterdienstes

(1)Absatz eins,Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei ge... mehr lesen...


§ 9 DKBV Hilfspersonen

(1)Absatz eins,Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu b... mehr lesen...


§ 8 DKBV Prüfungsgebühr

(1)Absatz eins,Die Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung zu entrichten. Sie beträgt 5 vH des jeweiligen Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebende Prüfungsgebühr ist auf jeweils durch 50 teilbare S... mehr lesen...


§ 7 DKBV Prüfungskommissäre

(1)Absatz eins,Als Prüfungskommissäre können Personen, die1.Ziffer einsein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,2.Ziffer 2praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und3.Ziffer 3eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und... mehr lesen...


§ 6 DKBV Zeugnis

(1)Absatz eins,Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in der Anlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.(2)Absatz 2,Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust g... mehr lesen...


§ 5 DKBV Prüfung

(1)Absatz eins,Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskandidaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftli... mehr lesen...


§ 4 DKBV Zulassung zur Betriebswärterprüfung

(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Absolvierung der theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung zu beantragen.(2)Absatz 2,Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär gerichtet sein. De... mehr lesen...


§ 3 DKBV Theoretische Ausbildung

(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet den Bestimmungen des § 12 in Fachkursen zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüf... mehr lesen...


§ 2 DKBV Praktische Verwendung

(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr z... mehr lesen...


§ 1 DKBV Geltungsbereich und Definition

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, welche nicht dem Antrieb von Schienenfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Wasserfahrzeugen oder von Luftfahrzeugen dienen.(2)Absatz 2,Die Brennstoffwärmeleistung (B... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

14 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser) aktualisiert


Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)

Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 1. AEV für kommunales Abwasser

Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr1. Größenklasse I1. Größenklasse römisch eins12. Größenklasse II2. Größenklasse römisch zwei63. Größenklas... mehr lesen...


Anl. 3 1. AEV für kommunales Abwasser

ParameterIrömisch einsIIrömisch zweiIIIrömisch dreiIVrömisch vier1. BSB5612521042. CSB12261042603. TOC––26524. NH4 – N521041563655. Ges. geb. N––26526. Gesamt – P–52104260  a)  a) Bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60. mehr lesen...


Anl. 2 1. AEV für kommunales Abwasser

Spalte 1Spalte 2a)b)4–718–16217–28329–40441–53554–67668–81782–95896–1109111–12510126–14011141–15512156–17113172–18714188–20315204–21916220–23517236–25118252–26819269–28420285–30021301–31722318–33423335–35024351–365 (366)25a)Litera a mehr lesen...


Anl. 1 1. AEV für kommunales Abwasser

KurzbezeichnungenDie verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:1. BSB5Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O22. CSBChemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O23. TOCGesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C4. NH4 – NAmmoniu... mehr lesen...


§ 6 1. AEV für kommunales Abwasser

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Beha... mehr lesen...


§ 5 1. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben b... mehr lesen...


§ 4 1. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB o... mehr lesen...


§ 3 1. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragrap... mehr lesen...


§ 2 1. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die F... mehr lesen...


§ 1 1. AEV für kommunales Abwasser

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanla... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

31 Paragrafen zu Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997) aktualisiert


§ 24 FAG 1997 (weggefallen)

§ 24 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 23b FAG 1997

(Verfassungsbestimmung) § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Sachverhalte anzuwenden, die den Erkenntnissen ... mehr lesen...


§ 23a FAG 1997 (weggefallen)

§ 23a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 FAG 1997 (weggefallen)

§ 23 FAG 1997 seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 FAG 1997 (weggefallen)

§ 22 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 21a FAG 1997 (weggefallen)

§ 21a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 FAG 1997 (weggefallen)

§ 21 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 FAG 1997 (weggefallen)

§ 20 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 FAG 1997 (weggefallen)

§ 19 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 FAG 1997 (weggefallen)

§ 18 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 FAG 1997 (weggefallen)

§ 17 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 FAG 1997 (weggefallen)

§ 16 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a FAG 1997

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1... mehr lesen...


§ 15 FAG 1997 (weggefallen)

§ 15 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 FAG 1997 (weggefallen)

§ 14 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 FAG 1997 (weggefallen)

§ 13 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 FAG 1997 (weggefallen)

§ 12 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 FAG 1997 (weggefallen)

§ 11 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 FAG 1997 (weggefallen)

§ 10 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 FAG 1997 (weggefallen)

§ 9 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 FAG 1997 (weggefallen)

§ 8 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 FAG 1997 (weggefallen)

§ 7 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 FAG 1997 (weggefallen)

§ 6 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FAG 1997 (weggefallen)

§ 5 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FAG 1997 (weggefallen)

§ 4 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FAG 1997 (weggefallen)

§ 3 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a FAG 1997 (weggefallen)

§ 2a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FAG 1997 (weggefallen)

§ 2 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 FAG 1997 (weggefallen)

§ 1 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

16 Paragrafen zu Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) aktualisiert


§ 13 SchVV Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung BGBl. Nr. 397/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 137/1991, sowie die Anlagen zu dieser Verordnung außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990,, in der Fassung... mehr lesen...


§ 12 SchVV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11a samt Überschrift und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Para... mehr lesen...


§ 11a SchVV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 SchVV Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmung Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist. Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstalt... mehr lesen...


§ 10 SchVV Richtlinien für die Durchführung

(1)Absatz eins,Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den I... mehr lesen...


§ 9 SchVV Entscheidung über die Durchführung

(1)Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.Über Ziel, Inhalt, Dauer und ... mehr lesen...


§ 8 SchVV Mehrtägige Veranstaltungen

Ausmaß(1)Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:Schulstufe/SchulartAusmaß in KalendertagenVorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe–3. und 4. Schulstufeinsgesamt 75. bis 8. Schulstufeinsgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der ... mehr lesen...


§ 7 SchVV Richtlinien für die Durchführung

(1)Absatz eins,Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).(2)Absatz 2,Au... mehr lesen...


§ 6 SchVV Entscheidung über die Durchführung

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) so... mehr lesen...


§ 5 SchVV Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß(1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:Schulstufe/SchulartAusmaß(bis zu 5 Stunden)Ausmaß(mehr als 5 Stunden)Vorschulstufe,1. und 2. Schulstuf... mehr lesen...


§ 4 SchVV Arten der Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen sind:1.Ziffer einsVeranstaltungen bis zu einem Tag und2.Ziffer 2mehrtägige Veranstaltungen. mehr lesen...


§ 3 SchVV Kostenbeiträge

(1)Absatz eins,Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben we... mehr lesen...


§ 2 SchVV Planung von Schulveranstaltungen

(1)Absatz eins,Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen... mehr lesen...


§ 1 SchVV Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe von Schulveranstaltungen(1)Absatz eins,Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:1.Ziffer einsunmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlich... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

31 Paragrafen zu Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) aktualisiert


§ 19 AMPFG (weggefallen)

§ 19 AMPFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 AMPFG (weggefallen)

§ 18 AMPFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 AMPFG (weggefallen)

§ 17 AMPFG seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 AMPFG Finanzielle Bedeckung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Die Beiträge der Pensionsversicherung zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,... mehr lesen...


§ 15 AMPFG Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs.... mehr lesen...


§ 14 AMPFG Überweisung zum Zweck der Lehrlingsförderung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2023... mehr lesen...


§ 13 AMPFG Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

(1)Absatz eins,Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis... mehr lesen...


§ 12 AMPFG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, gelt... mehr lesen...


§ 11 AMPFG Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.Paragraph 5 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.(2)Absatz 2,Der durch ... mehr lesen...


§ 10 AMPFG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 9 AMPFG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. ... mehr lesen...


§ 8 AMPFG Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 7 AMPFG Vorschußpflichten und Abrechnung

(1)Absatz eins,Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß Par... mehr lesen...


§ 6c AMPFG Überweisungsbetrag an den Tourismusbeschäftigtenfonds

Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß § 1 des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3 TBFG) zu überweisen. Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß Paragraph eins, des Tourismusbeschäftigtenf... mehr lesen...


§ 6b AMPFG Überweisungsbetrag für Pflegestipendien

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.(2)Absatz 2,Zusätzlich hat der Bundes... mehr lesen...


§ 6a AMPFG Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß ... mehr lesen...


§ 6 AMPFG Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

(1)Absatz eins,Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundesha... mehr lesen...


§ 5d AMPFG (weggefallen)

§ 5d AMPFG seit 30.09.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 5c AMPFG (weggefallen)

§ 5c AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 5b AMPFG (weggefallen)

§ 5b AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a AMPFG (weggefallen)

§ 5a AMPFG seit 31.08.2009 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 AMPFG Durchführung der Einhebung

(1)Absatz eins,Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versic... mehr lesen...


§ 4 AMPFG Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

(1)Absatz eins,Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ... mehr lesen...


§ 3 AMPFG Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

(1)Absatz eins,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenDer Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist durch Verordnung des... mehr lesen...


§ 2b AMPFG (weggefallen)

§ 2b AMPFG seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2a AMPFG Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen BeitragsgrundlageAbweichend von Paragraph 2, beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen ... mehr lesen...


§ 2 AMPFG Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(1)Absatz eins,Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und d... mehr lesen...


§ 1a AMPFG (weggefallen)

§ 1a AMPFG seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 AMPFG Gebarung Arbeitsmarktpolitik

(1)Absatz eins,Durch die Einnahmen aus1.Ziffer einsden Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3,,2.Ziffer 2vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschut... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

5 Paragrafen zu Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) aktualisiert


§ 3 BHZÜV

(1)Absatz eins,§ 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 2 BHZÜV

Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überzieh... mehr lesen...


§ 1 BHZÜV

Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Au... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

10 Paragrafen zu Hebammen-Ausweisverordnung (HebAV) aktualisiert


Anl. 2 HebAV Muster des Fortbildungspasses

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 3 HebAV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bund... mehr lesen...


§ 2 HebAV Form und Inhalt des Fortbildungspasses

(1)Absatz eins,Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.(2)Absatz 2,Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen. mehr lesen...


§ 1a HebAV Neuausstellung des Hebammenausweises

(1)Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:1.Ziffer einsbei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,2.Ziffer 2wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nich... mehr lesen...


§ 1 HebAV Form und Inhalt des Hebammenausweises

(1)Absatz eins,Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.(2)Absatz 2,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

16 Paragrafen zu Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) aktualisiert


Anl. 1 VO-Abfindung

Füllraum der Brennblase in LiterKonstante AKonstante BBrennverfahrenRoh- und FeinbrandDreiviertelbrennen,Verstärkungsanlagenbis 1043,327,22022,113,93015,09,44011,57,2509,45,9607,95,0706,94,4806,23,9905,63,51005,13,21104,73,01204,42,81304,12,61403,92,51503,72,3Bruchteile einer Stunde sind auf voll... mehr lesen...


§ 12 VO-Abfindung

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.Paragraph 2,, Pa... mehr lesen...


§ 11 VO-Abfindung

(1)Absatz eins,Die Abfindungsanmeldung besteht aus1.Ziffer einsden Grunddaten und2.Ziffer 2der Anmeldung zur Alkoholherstellung.(2)Absatz 2,Als Grunddaten gelten:1.Ziffer einsAngaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der W... mehr lesen...


§ 10 VO-Abfindung (weggefallen)

§ 10 VO-Abfindung seit 24.08.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 VO-Abfindung

Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden. mehr lesen...


§ 8 VO-Abfindung

Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einemFüllraumbis 40 l5 Stunden, bis 60 l6 Stunden, bis 80 l7 Stunden und über 80 l8 Stunden beträgt. mehr lesen...


§ 7 VO-Abfindung (weggefallen)

§ 7 VO-Abfindung seit 24.08.2006 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 VO-Abfindung

(1)Absatz eins,Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu ... mehr lesen...


§ 5 VO-Abfindung Brenndauer, Brennfrist

(1)Absatz eins,Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.(2)Absatz 2,Die Brennfrist... mehr lesen...


§ 4 VO-Abfindung

Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 24 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen. mehr lesen...


§ 3 VO-Abfindung

Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeut... mehr lesen...


§ 2 VO-Abfindung

Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, ... mehr lesen...


§ 1 VO-Abfindung Abfindungsmenge

Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 gen... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

251 Paragrafen zu Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) aktualisiert


Anl. 7 EAG-Vertrag (weggefallen)

Anl. 7 EAG-Vertrag seit 31.01.2003 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 EAG-Vertrag (weggefallen)

Anl. 6 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 EAG-Vertrag (weggefallen)

Anl. 5 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 EAG-Vertrag VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

1.Ziffer einsa)Litera aAnerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Rechtb)Litera bAnwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen des öffentlichen Intere... mehr lesen...


Anl. 2 EAG-Vertrag INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST

1.Ziffer einsGewinnung von Uran- und Thoriumerzen2.Ziffer 2Konzentrierung dieser Erze3.Ziffer 3Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate4.Ziffer 4Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form5.Ziffer 5Herstellung von Kernbrennstoffelementen6.Ziffer 6Herstellung... mehr lesen...


Art. 225 EAG-Vertrag Artikel 225

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzei... mehr lesen...


Art. 223 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 223 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 222 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 222 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 221 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 221 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 220 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 220 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 219 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 219 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 218 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 218 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 217 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 217 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 216 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 216 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 215 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 215 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 214 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 214 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 213 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 213 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 212 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 212 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 211 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 211 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 210 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 210 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 209 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 209 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 208 EAG-Vertrag Artikel 208

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. mehr lesen...


Art. 207 EAG-Vertrag Artikel 207

Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags. mehr lesen...


Art. 206 EAG-Vertrag Artikel 206

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren gegründet wird.Diese Abkommen werden nach Anhör... mehr lesen...


Art. 205 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 205 EAG-Vertrag seit 14.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Art. 204 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 204 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 203 EAG-Vertrag Artikel 203

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten... mehr lesen...


Art. 202 EAG-Vertrag Artikel 202

Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind. mehr lesen...


Art. 201 EAG-Vertrag Artikel 201

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. mehr lesen...


Art. 200 EAG-Vertrag Artikel 200

Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei. mehr lesen...


Art. 199 EAG-Vertrag Artikel 199

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und der Welthandelsorganisation.Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen. mehr lesen...


Art. 198 EAG-Vertrag Artikel 198

Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Bezie... mehr lesen...


Art. 197 EAG-Vertrag Artikel 197

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet1.Ziffer eins„besondere spaltbare Stoffe“: Plutonium 239; Uran 233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag der K... mehr lesen...


Art. 196 EAG-Vertrag Artikel 196

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet, soweit nichts anderes darin bestimmt ist,a)Litera a„Person“: jede natürliche Person, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet ist;b)Liter... mehr lesen...


Art. 195 EAG-Vertrag Artikel 195

Die Organe der Gemeinschaft sowie die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen haben bei der Anwendung dieses Vertrags die Bedingungen zu beachten, denen nach den aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Volksgesundheit erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften der Zugang zu den Erzen, Ausgan... mehr lesen...


Art. 194 EAG-Vertrag Artikel 194

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie alle anderen Personen, die durch ihre Amtstätigkeit oder durch ihre öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der Gemeinsc... mehr lesen...


Art. 193 EAG-Vertrag Artikel 193

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. mehr lesen...


Art. 192 EAG-Vertrag Artikel 192

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche d... mehr lesen...


Art. 191 EAG-Vertrag Artikel 191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. mehr lesen...


Art. 190 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 190 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 189 EAG-Vertrag Artikel 189

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt. mehr lesen...


Art. 188 EAG-Vertrag Artikel 188

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemei... mehr lesen...


Art. 187 EAG-Vertrag Artikel 187

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt. mehr lesen...


Art. 186 EAG-Vertrag Artikel 186

(Aufgehoben durch Artikel 24 Absatz 2 des Fusionsvertrags)(Siehe Artikel 24 Absatz 1 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:(1)Absatz eins,Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Ato... mehr lesen...


Art. 185 EAG-Vertrag Artikel 185

Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck ... mehr lesen...


Art. 184 EAG-Vertrag Allgemeine Bestimmungen

Artikel 184Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit. mehr lesen...


Art. 183a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 183a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 183 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 183 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 182 EAG-Vertrag Artikel 182

(1)Absatz eins,Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines an deren Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in die... mehr lesen...


Art. 181 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 181 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 180b EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 180b EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 180a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 180a EAG-Vertrag seit 14.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Art. 180 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 180 EAG-Vertrag seit 14.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Art. 179a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 179a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 179 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 179 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 178 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 178 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 177 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 177 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 176 EAG-Vertrag Artikel 176

(1)Absatz eins,Die Zuweisungen für die Forschungs- und Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund dieses Vertrages die Einstimmigkeit des Rates erfordern,a)Litera aVerpflichtungsermächtigu... mehr lesen...


Art. 175 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 175 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 174 EAG-Vertrag Artikel 174

(1)Absatz eins,Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesonderea)Litera adie Verwaltungskosten undb)Litera bdie Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.(2)Absatz 2,Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbeson... mehr lesen...


Art. 173a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 173a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 173 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 173 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 172 EAG-Vertrag Artikel 172

(Die Absätze 1, 2 und 3 sind aufgehoben)(4)Absatz 4,Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der E... mehr lesen...


Art. 171 EAG-Vertrag Besondere Finanzvorschriften

Artikel 171(1)Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.Jeder Haushaltsplan ist i... mehr lesen...


Art. 170 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 170 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 169 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 169 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 168 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 168 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 167 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 167 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 166 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 166 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 165 EAG-Vertrag DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 165(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,) mehr lesen...


Art. 164 EAG-Vertrag Artikel 164

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regi... mehr lesen...


Art. 163 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 163 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 162 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 162 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 161 EAG-Vertrag GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE

Artikel 161(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,) mehr lesen...


Art. 160c EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 160c EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 160b EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 160b EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 160a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 160a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 160 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 160 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 159 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 159 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 158 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 158 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 157 EAG-Vertrag Artikel 157

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. mehr lesen...


Art. 156 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 156 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 155 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 155 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 154 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 154 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 153 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 153 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 152 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 152 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 151 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 151 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 150 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 150 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 149 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 149 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 148 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 148 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 147 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 147 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 146 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 146 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 145 EAG-Vertrag Artikel 145

Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen na... mehr lesen...


Art. 144 EAG-Vertrag Artikel 144

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmena)Litera abei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterl... mehr lesen...


Art. 143 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 143 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 142 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 142 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 141 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 141 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 140b EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 140b EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 140a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 140a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 140 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 140 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 139 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 139 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 138 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 138 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 137 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 137 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 136 EAG-Vertrag Der Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 136(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,) mehr lesen...


Art. 135 EAG-Vertrag Artikel 135

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen. mehr lesen...


Art. 134 EAG-Vertrag Artikel 134

(1)Absatz eins,Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.(2)Absatz 2... mehr lesen...


Art. 133 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 133 EAG-Vertrag seit 14.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Art. 132 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 132 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 131 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 131 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 130 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 130 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 129 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 129 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 128 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 128 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 127 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 127 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 126 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 126 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 125 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 125 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 124 EAG-Vertrag Die Kommission

Artikel 124(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,) mehr lesen...


Art. 123 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 123 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 122 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 122 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 121 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 121 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 120 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 120 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 119 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 119 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 118 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 118 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 117 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 117 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 116 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 116 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 115 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 115 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 114 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 114 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 113 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 113 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 112 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 112 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 111 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 111 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 110 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 110 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 109 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 109 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 108 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 108 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 107d EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 107d EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 107c EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 107c EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 107b EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 107b EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 107a EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 107a EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 106a EAG-Vertrag VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE UND FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 106a(1)Absatz eins,Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, Artikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240, die Artik... mehr lesen...


Art. 106 EAG-Vertrag Artikel 106

Die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen mit dritten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit d... mehr lesen...


Art. 105 EAG-Vertrag Artikel 105

Die Durchführung von Abkommen und Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehö... mehr lesen...


Art. 104 EAG-Vertrag Artikel 104

Personen oder Unternehmen, die nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen oder Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates schließen oder erneuern, ... mehr lesen...


Art. 103 EAG-Vertrag Artikel 103

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates mitzuteilen, soweit diese Abkommen und Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Vertrags berühren.E... mehr lesen...


Art. 102 EAG-Vertrag Artikel 102

Falls außer der Gemeinschaft ein oder mehrere Mitgliedstaaten an den Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates beteiligt sind, so können diese Abkommen und Vereinbarungen erst in Kraft treten, wenn alle ... mehr lesen...


Art. 101 EAG-Vertrag AUSSENBEZIEHUNGEN

Artikel 101Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen.Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den ... mehr lesen...


Art. 100 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 100 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 99 EAG-Vertrag Artikel 99

Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimm... mehr lesen...


Art. 98 EAG-Vertrag Artikel 98

Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Abschluß von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern.Der Rat erläßt nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschaf... mehr lesen...


Art. 97 EAG-Vertrag Artikel 97

Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, unterliegen keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinscha... mehr lesen...


Art. 96 EAG-Vertrag Artikel 96

Die Mitgliedstaaten beseitigen gegenüber den Angehörigen eines Mitgliedstaats alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet; vorbehalten sind lediglich die Einschränkungen, die sich aus den grundlegenden Erfordernissen... mehr lesen...


Art. 95 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 95 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 94 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 94 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen. mehr lesen...


Art. 93 EAG-Vertrag Artikel 93

Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr:a)Litera afür die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse,b)Litera bfür die in der Liste B aufgeführten Erzeugnisse, soweit für ... mehr lesen...


Art. 92 EAG-Vertrag DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM KERNGEBIET

Artikel 92Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs römisch vier dieses Vertrags a... mehr lesen...


Art. 91 EAG-Vertrag Artikel 91

Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. mehr lesen...


Art. 90 EAG-Vertrag Artikel 90

Die Vorschriften dieses Kapitels über das Eigentumsrecht der Gemeinschaft können, falls neu eingetretene Umstände das erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates diesen Umständen angepaßt werden; die Veranlassung dazu... mehr lesen...


Art. 89 EAG-Vertrag Artikel 89

(1)Absatz eins,Das Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe wird wie folgt geführt:a)Litera aDer Gemeinschaft wird der Wert der besonderen spaltbaren Stoffe gutgeschrieben, die einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen überlassen oder zur Verfügung gestellt werden; der Mitglied... mehr lesen...


Art. 88 EAG-Vertrag Artikel 88

Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes Konto mit der Bezeichnung „Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe“. mehr lesen...


Art. 87 EAG-Vertrag Artikel 87

Die Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen haben an den besonderen spaltbaren Stoffen, die ordnungsgemäß in ihren Besitz gelangt sind, das unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht für sie Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere bezüglich der Sicherheitsüberwachung, d... mehr lesen...


Art. 86 EAG-Vertrag DAS EIGENTUM

Artikel 86Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft.Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfaßt alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüber... mehr lesen...


Art. 85 EAG-Vertrag Artikel 85

Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates diesen Umständen angepaßt werden; die Veranlassung dazu kann von e... mehr lesen...


Art. 84 EAG-Vertrag Artikel 84

Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht.Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem K... mehr lesen...


Art. 83 EAG-Vertrag Artikel 83

(1)Absatz eins,Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie Zwangsmaßnahmen verhängen.Diese werden in folgenden Stufen verhängt:a)Litera aVerwarnung,b)Litera bEntzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstütz... mehr lesen...


Art. 82 EAG-Vertrag Artikel 82

Die Inspektoren werden von der Kommission eingestellt.Ihnen liegt ob, sich die in Artikel 79 vorgesehene Buchführung vorlegen zu lassen und sie zu prüfen. Sie berichten der Kommission über jeden Verstoß.Die Kommission kann eine Richtlinie erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgi... mehr lesen...


Art. 81 EAG-Vertrag Artikel 81

Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Sie hört den Mitgliedstaat, bevor sie einen Inspektor mit seiner ersten Überwachungsaufgabe in den Hoheitsgebieten dieses Staates betraut; diese Anhörung wirkt auch für alle späteren Aufgaben dieses Inspektors.So... mehr lesen...


Art. 80 EAG-Vertrag Artikel 80

Die Kommission kann verlangen, daß alle überschüssigen besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der Kommissio... mehr lesen...


Art. 79 EAG-Vertrag Artikel 79

Die Kommission verlangt, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Sto... mehr lesen...


Art. 78 EAG-Vertrag Artikel 78

Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage anzugeben, soweit deren Kenntnis ... mehr lesen...


Art. 77 EAG-Vertrag ÜBERWACHUNG DER SICHERHEIT

Artikel 77Die Kommission hat sich nach Maßgabe dieses Kapitels in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daßa)Litera adie Erze, die Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden,b)Litera bdie Vor... mehr lesen...


Art. 76 EAG-Vertrag Artikel 76

Die Vorschriften dieses Kapitels können, insbesondere falls unvorhergesehene Umstände eine allgemeine Mangellage hervorrufen, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitg... mehr lesen...


Art. 75 EAG-Vertrag Artikel 75

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand habena)Litera abei Verpflichtungen zwischen Personen oder Unternehmen untereinander – falls di... mehr lesen...


Art. 74 EAG-Vertrag Artikel 74

Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen.Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr... mehr lesen...


Art. 73 EAG-Vertrag Besondere Vorschriften

Artikel 73Umfaßt ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits auch die Lieferung von Erzeugnissen, die in di... mehr lesen...


Art. 72 EAG-Vertrag Artikel 72

Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern.Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von Sicherheitsbeständen b... mehr lesen...


Art. 71 EAG-Vertrag Artikel 71

Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen. mehr lesen...


Art. 70 EAG-Vertrag Bestimmungen über die Versorgungspolitik

Artikel 70Die Kommission kann sich im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaft finanziell unter den von ihr festgelegten Bedingungen an Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten beteiligen.Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen für die Entwicklung der Schürf... mehr lesen...


Art. 69 EAG-Vertrag Artikel 69

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen. mehr lesen...


Art. 68 EAG-Vertrag Artikel 68

Verboten ist ein Preisgebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern unter Umgehung des Grundsatzes des gleichen Zugangs, der sich aus diesem Kapitel ergibt, eine bevorzugte Stellung zu verschaffen.Stellt die Agentur ein derartiges Gebaren fest, so zeigt sie es der Kommission an.Erachtet die... mehr lesen...


Art. 67 EAG-Vertrag Preise

Artikel 67Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig. mehr lesen...


Art. 66 EAG-Vertrag Artikel 66

Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Liefe... mehr lesen...


Art. 65 EAG-Vertrag Artikel 65

Artikel 60 findet auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft handelt.Die Agentur kann jedoch den... mehr lesen...


Art. 64 EAG-Vertrag Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 64Die Agentur hat, soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind, das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem Hauptzweck der Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen; si... mehr lesen...


Art. 63 EAG-Vertrag Artikel 63

Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe, die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen zugeteilt. mehr lesen...


Art. 62 EAG-Vertrag Artikel 62

(1)Absatz eins,Die Agentur übt ihr Bezugsrecht auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe zu folgenden Zwecken aus:a)Litera aum die Nachfrage der Verbraucher der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 60 zu decken,b)Litera bum diese Stoffe selbst zu ... mehr lesen...


Art. 61 EAG-Vertrag Artikel 61

Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.Bei Abschluß eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder ... mehr lesen...


Art. 60 EAG-Vertrag Artikel 60

Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen ... mehr lesen...


Art. 59 EAG-Vertrag Artikel 59

Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, soa)Litera akann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter dem Vorbehalt ver... mehr lesen...


Art. 58 EAG-Vertrag Artikel 58

Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten.Das gleiche gilt für mehrere... mehr lesen...


Art. 57 EAG-Vertrag Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft

Artikel 57(1)Absatz eins,Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sicha)Litera aauf den Erwerb der Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch der Stoffe, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels 8 Eigentum der Gemeinschaft sind;b)Litera bauf den Erwerb des Eigentumsrechts in allen anderen Fällen.(2)Absa... mehr lesen...


Art. 56 EAG-Vertrag Artikel 56

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten.Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zus... mehr lesen...


Art. 55 EAG-Vertrag Artikel 55

Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich sind. mehr lesen...


Art. 54 EAG-Vertrag Artikel 54

Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie.Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest.Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden.Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufge... mehr lesen...


Art. 53 EAG-Vertrag Die Agentur

Artikel 53Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübun... mehr lesen...


Art. 52 EAG-Vertrag VERSORGUNG

Artikel 52(1)Absatz eins,Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt.(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck un... mehr lesen...


Art. 51 EAG-Vertrag Artikel 51

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen. mehr lesen...


Art. 50 EAG-Vertrag Artikel 50

Die Satzungen der gemeinsamen Unternehmen werden gegebenenfalls nach den darin vorgesehenen besonderen Vorschriften geändert.Diese Änderungen können jedoch erst in Kraft treten, nachdem sie auf Vorschlag der Kommission durch den Rat nach Maßgabe des Artikels 47 gebilligt worden sind. mehr lesen...


Art. 49 EAG-Vertrag Artikel 49

Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates.Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit.Es hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die das jeweilige innerstaatliche Recht juristischen Personen zuerkennt; es kann i... mehr lesen...


Art. 48 EAG-Vertrag Artikel 48

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß die in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.Der Rat ka... mehr lesen...


Art. 47 EAG-Vertrag Artikel 47

Hat die Kommission sich in dieser Weise an den Rat gewandt, so kann er sie um zusätzliche Auskünfte und Prüfungen ersuchen, soweit er diese als notwendig erachtet.Ist der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Auffassung, daß ein von der Kommission mit ablehnender Stellungnahme übermittelter Plan tr... mehr lesen...


Art. 46 EAG-Vertrag Artikel 46

(1)Absatz eins,Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft.Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ei... mehr lesen...


Art. 45 EAG-Vertrag GEMEINSAME UNTERNEHMEN

Artikel 45Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden. mehr lesen...


Art. 44 EAG-Vertrag Artikel 44

Die Kommission kann die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen veröffentlichen. mehr lesen...


Art. 43 EAG-Vertrag Artikel 43

Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit. mehr lesen...


Art. 42 EAG-Vertrag Artikel 42

Die in Artikel 41 bezeichneten Vorhaben sind der Kommission sowie zur Unterrichtung dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate vor Abschluß der ersten Lieferverträge oder, falls die Arbeiten mit Eigenmitteln des Unternehmens durchgeführt werden sollen, spätestens drei Monate vor Beginn... mehr lesen...


Art. 41 EAG-Vertrag Artikel 41

Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II dieses Vertrags genannten Industriezweigen gehören, haben der Kommission Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzhandlung oder Umstellungen anzuzeigen; Art und Umfang der anzuzeigenden Vorhaben bestimmen sich nach Merkmalen, die der ... mehr lesen...


Art. 40 EAG-Vertrag INVESTITIONEN

Artikel 40Um die Initiative der Personen und Unternehmen anzuregen und eine abgestimmte Entwicklung ihrer Investitionen auf dem Kerngebiet zu erleichtern, veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme, insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung von Kerne... mehr lesen...


Art. 39 EAG-Vertrag Artikel 39

Die Kommission errichtet im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle unmittelbar nach deren Gründung eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes.Die Aufgabe dieser Abteilung besteht vor allem darin, die in den Artikeln 33, 36 und 37 genannten Unterlagen und Aus... mehr lesen...


Art. 38 EAG-Vertrag Artikel 38

Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens.In dringenden Fällen erläßt die Kommission eine Richtlinie, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlic... mehr lesen...


Art. 37 EAG-Vertrag Artikel 37

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraum... mehr lesen...


Art. 36 EAG-Vertrag Artikel 36

Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist. mehr lesen...


Art. 35 EAG-Vertrag Artikel 35

Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen.Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und... mehr lesen...


Art. 34 EAG-Vertrag Artikel 34

Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebieten besonders gefährliche Versuche stattfinden sollen, ist verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz zu treffen; er hat hierzu vorher die Stellungnahme der Kommission einzuholen.Besteht die Möglichkeit, daß sich die Auswirkungen de... mehr lesen...


Art. 33 EAG-Vertrag Artikel 33

Jeder Mitgliedstaat erläßt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen.Die Kommission erläßt die geeigneten Empfehlungen, um die a... mehr lesen...


Art. 32 EAG-Vertrag Artikel 32

Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen. mehr lesen...


Art. 31 EAG-Vertrag Artikel 31

Die Grundnormen werden von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt. Die Kommission h... mehr lesen...


Art. 30 EAG-Vertrag DER GESUNDHEITSSCHUTZ

Artikel 30In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.Unter Grundnormen sind zu verstehen:a)Litera adie zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,b)Litera bdie Hö... mehr lesen...


Art. 29 EAG-Vertrag Artikel 29

Alle Abkommen oder Verträge über den Austausch von wissenschaftlichen oder gewerblichen Kenntnissen auf dem Kerngebiet zwischen einem Mitgliedstaat oder einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines d... mehr lesen...


Art. 28 EAG-Vertrag Besondere Bestimmungen

Artikel 28Werden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, oder Patente oder Gebrauchsmuster, die aus Verteidigungsgründen geheimgehalten werden, infolge ihrer Mitteilung an die Kommission unbefugt genutzt oder einem Unbefugten bekannt, so ersetzt die Gemeinscha... mehr lesen...


Art. 27 EAG-Vertrag Artikel 27

Der Ersatz des Schadens, der dem Anmelder durch die Stellung unter Geheimschutz aus Verteidigungsgründen erwächst, unterliegt den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; er fällt dem Staat zur Last, der die Stellung unter Geheimschutz beantragt oder entweder eine Verschärfung oder eine Verlängeru... mehr lesen...


Art. 26 EAG-Vertrag Artikel 26

(1)Absatz eins,Werden Kenntnisse, die Gegenstand von Patenten, Patentanmeldungen, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind, nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 unter Geheimschutz gestellt, so können Staaten, welche die Anwendung des Geheimschutzes beantr... mehr lesen...


Art. 25 EAG-Vertrag Artikel 25

(1)Absatz eins,Teilt ein Mitgliedstaat das Bestehen oder den Inhalt einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegenstand betrifft, so weist er gegebenenfalls auf die Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ... mehr lesen...


Art. 24 EAG-Vertrag Bestimmungen über die Geheimhaltung

Artikel 24Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsAuf Vorschlag der... mehr lesen...


Art. 23 EAG-Vertrag Artikel 23

Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat. mehr lesen...


Art. 22 EAG-Vertrag Artikel 22

(1)Absatz eins,Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.Die P... mehr lesen...


Art. 21 EAG-Vertrag Artikel 21

Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuß anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.Sind der Mitgliedstaat – oder seine zuständigen Stellen – nach Anhörung des Inhabers der Auff... mehr lesen...


Art. 20 EAG-Vertrag Artikel 20

Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.Lehnt die Kommission od... mehr lesen...


Art. 19 EAG-Vertrag Artikel 19

Will die Kommission in Ermangelung einer gütlichen Einigung die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 17 erwirken, so benachrichtigt sie den Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts, des Gebrauchsmusters oder der Patentanmeldung und bezeichnet gleichzeitig den Lizenzantragsteller und ... mehr lesen...


Art. 18 EAG-Vertrag Artikel 18

Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuß gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofes der Europäischen Union fest.Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen ... mehr lesen...


Art. 15 EAG-Vertrag Artikel 15

Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung von F... mehr lesen...


Art. 13 EAG-Vertrag Artikel 13

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung mitgete... mehr lesen...


Art. 11 EAG-Vertrag Artikel 11

Die Kommission veröffentlicht die in den Artikeln 7, 8 und 10 genannten Forschungsprogramme sowie in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über den Stand und Fortgang dieser Arbeiten. mehr lesen...


Art. 10 EAG-Vertrag Artikel 10

Die Kommission kann Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen sowie dritte Staaten, zwischenstaatliche Einrichtungen oder Angehörige dritter Staaten durch Vertrag mit der Durchführung bestimmter Teile des Forschungsprogramms der Gemeinschaft betrauen. mehr lesen...


Art. 9 EAG-Vertrag Artikel 9

(1)Absatz eins,Die Kommission kann, nachdem sie die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeholt hat, im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle Schulen für die Ausbildung von Fachkräften gründen, insbesondere auf den Gebieten der Erzschürfung, der Herstellung von Kernstoffe... mehr lesen...


Art. 8 EAG-Vertrag Artikel 8

(1)Absatz eins,Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle.Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben.Sie sorgt ferner für die Festlegung einer ... mehr lesen...


Art. 7 EAG-Vertrag Artikel 7

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.Die zur Durchführung dieser Programme erforderliche... mehr lesen...


Art. 6 EAG-Vertrag Artikel 6

Um die Durchführung der ihr übermittelten Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommissiona)Litera aim Rahmen von Forschungsverträgen finanzielle Hilfen gewähren, wobei jedoch Subventionen ausgeschlossen sind,b)Litera bAusgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, die ihr zur Verfügung stehe... mehr lesen...


Art. 5 EAG-Vertrag Artikel 5

Um die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten betriebenen Forschung zu fördern und sie zu ergänzen, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Personen oder Unternehmen auf, ihr die in dieser Aufforderung bezeichneten Forschungsprogramme zu übermitteln. Sie tut dies entweder durch an best... mehr lesen...


Art. 3 EAG-Vertrag (weggefallen)

Art. 3 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 EAG-Vertrag Artikel 2

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertragsa)Litera adie Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen;b)Litera beinheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und ... mehr lesen...


Art. 1 EAG-Vertrag Aufgaben der Gemeinschaft

Artikel 1Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM).Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebensh... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
Gesetze 161-170 von 205