Art. 39 EAG-Vertrag Artikel 39

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.1999 bis 31.12.9999

Die Kommission errichtet im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle unmittelbar nach deren Gründung eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes.

Die Aufgabe dieser Abteilung besteht vor allem darin, die in den Artikeln 33, 3736 und 3837 genannten Unterlagen und Auskünfte zusammenzustellen und die Kommission bei der Erfüllung der ihr durch dieses Kapitel übertragenen Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 17.12.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 17.12.1999

Die Kommission errichtet im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle unmittelbar nach deren Gründung eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes.

Die Aufgabe dieser Abteilung besteht vor allem darin, die in den Artikeln 33, 3736 und 3837 genannten Unterlagen und Auskünfte zusammenzustellen und die Kommission bei der Erfüllung der ihr durch dieses Kapitel übertragenen Aufgaben zu unterstützen.

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