§ 8 SCHIG Übergangsbestimmungen

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft finanziert
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
    4. 4.Ziffer 4vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
  6. (1a)Absatz eins a,Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
  7. (2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
  8. (3)Absatz 3,Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Absatz 2,) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft finanziert
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
    3. 3.Ziffer 3Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
    4. 4.Ziffer 4vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
  6. (1a)Absatz eins a,Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
  7. (2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
  8. (3)Absatz 3,Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Absatz 2,) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.

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