§ 3 SCHIG Aufgaben

SCHIG - Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form eines Public-Private-Partnership-Modell, sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 42 des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 des Bundesbahngesetzes und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung;die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß Paragraph 42, des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 45, des Bundesbahngesetzes und Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß Paragraph 4, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. 3.Ziffer 3die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen und der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
    4. 4.Ziffer 4die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
    5. 5.Ziffer 5nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle oder entgelterhebenden Stelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957;die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957;
    7. 7.Ziffer 7die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
    8. 8.Ziffer 8nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
    9. 9.Ziffer 9nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im überregionalen oder Bundesländergrenzen überschreitenden Kraftfahrlinienverkehr und deren Abwicklung. Kraftfahrlinienverkehre im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehre, die nicht oder nur unzureichend an das bestehende Netz im öffentlichen Verkehr, insbesondere an den Schienenpersonenverkehr, angebunden sind und nur gemeinwirtschaftlich bzw. nicht-kommerziell geführt werden können. Die Bestellung und Finanzierung solcher Verkehre ist dabei jedenfalls vorab zwischen Bund und den betreffenden Bundesländern abzustimmen.
    10. 10.Ziffer 10nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Vergabe und der Abschluss von Verträgen über die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Güterverkehrs auf Güterverkehrsverbindungen der Rollenden Landstraße sowie deren Abwicklung.
  2. (2)Absatz 2,Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen und Daten sind von den betreffenden Unternehmen zeitgerecht, projektsbezogen, vollständig und unentgeltlich an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln. Davon umfasst sind jedenfalls sämtliche Informationen und Daten von Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Verkehrsunternehmen, die die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Soweit zweckmäßig, stellt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hiefür eine Schnittstelle zur Verfügung, über die die Unternehmen die Daten zu übermitteln haben. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt Form und Umfang der Meldungen festzulegen, sofern sich diese Anforderungen nicht aus unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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