Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
(2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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