§ 9 SCHIG Vollziehung

SCHIG - Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 7, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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