§ 9 SCHIG Vollziehung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999

Das jeweilige Guthaben Mit der GesellschaftVollziehung dieses Bundesgesetzes ist nutzbringend anzulegenhinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 7, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2004

Das jeweilige Guthaben Mit der GesellschaftVollziehung dieses Bundesgesetzes ist nutzbringend anzulegenhinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 7, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

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