§ 5 SCHIG Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

SCHIG - Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 82, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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