§ 5 SCHIG Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 6682, Bundeshaushaltsgesetzdes Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213139 aus 19862009,, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 31.12.2010 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
  3. (3)Absatz 3,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 6682, Bundeshaushaltsgesetzdes Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213139 aus 19862009,, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.

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