§ 10 SCHIG Bericht an den Nationalrat

SCHIG - Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß Paragraph 49, des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 zu berichten.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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