§ 2 SCHIG Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
§ 3 SCHIG Aufgaben
- (1)Absatz eins,Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form eines Public-Private-Partnership-Modell, sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
- 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 42 des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 des Bundesbahngesetzes und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung;die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß Paragraph 42, des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 45, des Bundesbahngesetzes und Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß Paragraph 4, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung;
- 3.Ziffer 3die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen und der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
- 4.Ziffer 4die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
- 5.Ziffer 5nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle oder entgelterhebenden Stelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
- 6.Ziffer 6die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957;die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957;
- 7.Ziffer 7die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
- 8.Ziffer 8nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
- 9.Ziffer 9nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im überregionalen oder Bundesländergrenzen überschreitenden Kraftfahrlinienverkehr und deren Abwicklung. Kraftfahrlinienverkehre im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehre, die nicht oder nur unzureichend an das bestehende Netz im öffentlichen Verkehr, insbesondere an den Schienenpersonenverkehr, angebunden sind und nur gemeinwirtschaftlich bzw. nicht-kommerziell geführt werden können. Die Bestellung und Finanzierung solcher Verkehre ist dabei jedenfalls vorab zwischen Bund und den betreffenden Bundesländern abzustimmen.
- 10.Ziffer 10nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Vergabe und der Abschluss von Verträgen über die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Güterverkehrs auf Güterverkehrsverbindungen der Rollenden Landstraße sowie deren Abwicklung.
- (2)Absatz 2,Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen und Daten sind von den betreffenden Unternehmen zeitgerecht, projektsbezogen, vollständig und unentgeltlich an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln. Davon umfasst sind jedenfalls sämtliche Informationen und Daten von Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Verkehrsunternehmen, die die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Soweit zweckmäßig, stellt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hiefür eine Schnittstelle zur Verfügung, über die die Unternehmen die Daten zu übermitteln haben. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt Form und Umfang der Meldungen festzulegen, sofern sich diese Anforderungen nicht aus unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben.
§ 4 SCHIG Verwaltung der Anteilsrechte
Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Diese bzw. dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
§ 5 SCHIG Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,
- (2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.
- (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 82, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
- (4)Absatz 4,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.
§ 6 SCHIG Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
§ 7 SCHIG Befreiung von Abgaben
- (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
- (2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.
§ 8 SCHIG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in Höhe von bis zu 3,2 Milliarden Euro zu verzichten.
- (1a)Absatz eins a,Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.
- (2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.
- (3)Absatz 3,Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Absatz 2,) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.
§ 9 SCHIG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 7, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
§ 10 SCHIG Bericht an den Nationalrat
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß Paragraph 49, des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 zu berichten.
§ 11 SCHIG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph eins,, Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 166 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.§1, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Paragraphen eins, 3 a, 3 b, 7, 8, samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 3 und 4, § 6, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 7 bis 11, § 9 samt Überschrift sowie § 10 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6,, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 7 bis 11, Paragraph 9, samt Überschrift sowie Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.