§ 10 SCHIG Bericht an den Nationalrat

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß Paragraph 49, des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 zu berichten.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2005 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß § 49 des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 9 und 10 zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß Paragraph 49, des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 zu berichten.

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