§ 7 SCHIG Befreiung von Abgaben

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde.

  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2004
Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde. Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde.

  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer und der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.Die Befreiung gemäß Absatz eins, bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.

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