§ 19 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Absatz eins, genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
§ 19 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Art. II dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.Werden aus Anlaß der Erhebung der Straßenbenützungsabgabe gemäß dem Straßenbenützungsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,, oder des Straßenverkehrsbeitrages gemäß dem Straßenverkehrsbeitragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,, für österreichische Unternehmer auftretende und damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Belastungen in Form der Gewährung einer Nachsicht von im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes genannten Abgaben berücksichtigt, so sind die nachgesehenen Beträge den am Ertrag beteiligten Gebietskörperschaften entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis so zuzurechnen, daß die ihnen zustehenden Erträge verrechnungsmäßig ungekürzt bleiben und die Bedeckung der nachgesehenen Beträge ausschließlich zu Lasten der Straßenbenützungsabgabe zu erfolgen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Abs. 1 genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, über die in Absatz eins, genannten Vorgänge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und, soweit es sich nicht um ausschließliche Bundesabgaben handelt, den Ländern und Gemeinden auf Verlangen über diese Verrechnung Auskunft zu erteilen.
§ 19 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

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