Art. 74 EAG-Vertrag Artikel 74

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen.

Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr aufgrund dieser Bestimmung ist der Agentur anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen.

Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr aufgrund dieser Bestimmung ist der Agentur anzuzeigen.

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