Art. 213 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999
Mit Ernennung ihrer Mitglieder nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in diesem Art. 213 EAG-Vertrag übertragenen Aufgabenseit 30.04.1999 weggefallen.

Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen mit den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, den Arbeitnehmern und den Verbrauchern her, die zur Erstellung einer Übersicht über die Lage der Kernindustrien in der Gemeinschaft erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten hierüber einen Bericht vor.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999
Mit Ernennung ihrer Mitglieder nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in diesem Art. 213 EAG-Vertrag übertragenen Aufgabenseit 30.04.1999 weggefallen.

Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen mit den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, den Arbeitnehmern und den Verbrauchern her, die zur Erstellung einer Übersicht über die Lage der Kernindustrien in der Gemeinschaft erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten hierüber einen Bericht vor.

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