Art. 84 EAG-Vertrag Artikel 84

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht.

Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt.

Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluß dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht.

Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt.

Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluß dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage eingesetzt oder dort gelagert werden.

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