§ 3b SCHIG (weggefallen)

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß § 3a die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß Paragraph 3 a, die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die in Absatz eins, bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft nachzuweisen.
§ 3b SCHIG seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß § 3a die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken betraut ist, gemäß Paragraph 3 a, die notwendigen Mittel auf Grund der mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Bauzeit- und Kostenpläne bzw. Finanzierungspläne nach Bedarf zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die in Absatz eins, bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft nachzuweisen.
§ 3b SCHIG seit 31.12.2004 weggefallen.

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