§ 4 1. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage ADie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage AZ 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.Ziffer 2 Punkt eins, für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.
    2. 2.Ziffer 2Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder NH4-N gemäß Anlage AZ 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
    3. 3.Ziffer 3Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2 Z 1.Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Z 2.2, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Abs. 2 Z 2.Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Ziffer 2 Punkt 2,, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Absatz 2, Ziffer 2,
    3. 3.Ziffer 3Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Abs. 2 Z 3.Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.Für einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Absatz 2, Ziffer 2 und bei der Fremdüberwachung Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 08.05.1996 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage ADie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage AZ 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.Ziffer 2 Punkt eins, für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.
    2. 2.Ziffer 2Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder NH4-N gemäß Anlage AZ 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
    3. 3.Ziffer 3Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2 Z 1.Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Z 2.2, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Abs. 2 Z 2.Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Ziffer 2 Punkt 2,, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Absatz 2, Ziffer 2,
    3. 3.Ziffer 3Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Abs. 2 Z 3.Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.Für einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Absatz 2, Ziffer 2 und bei der Fremdüberwachung Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

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