§ 1 1. AEV für kommunales Abwasser

1. AEV für kommunales Abwasser - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
    1. a)Litera aEinzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60, ausgenommen solchen in Extremlage,
    2. b)Litera bSiedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
    Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Litera a, oder b, zu einer Größenklasse gemäß Absatz 4,, Paragraphen 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsMischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.1 AAEV);Mischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.2 AAEV).Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt 2, AAEV).
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.
  4. (4)Absatz 4,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsbevorzugter Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und zur Nitrifikation sowie größenabhängig zur Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    2. 2.Ziffer 2Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Abs. 1 auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur vonAnpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Absatz eins, auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur von
      • Strichaufzählung10ºC bei einer Anlage von nicht größer als 5 000 EW60,
      • Strichaufzählung8ºC für die Nitrifikation und 12°C für die Denitrifikation bei einer Anlage von größer als 5 000 EW60;Berücksichtigung von Belastungen der Abwasserreinigungsanlage durch interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) bei der Anlagenbemessung;
    3. 3.Ziffer 3Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend § 3 Abs. 3 AAEV;Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, AAEV;
    4. 4.Ziffer 4Einbringung von Senkgrubenräumgut und/oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen in eine öffentliche Abwasseranlage ausschließlich im Wege von Übernahmestationen; Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer Abwasserreinigungsanlage durch Räumgut und Fäkalschlamm bei der Bemessung;
    5. 5.Ziffer 5innerbetriebliche Sicherstellung von Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Nitrifikationsvorgänge auch in jenen Jahreszeiten, in denen zufolge niedriger Abwassertemperaturen die Einhaltung der Emissionsbegrenzung für Ammonium – Stickstoff nicht erforderlich ist.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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