Gesamte Rechtsvorschrift 1. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

1. AEV für kommunales Abwasser
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 1. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
    1. a)Litera aEinzelobjekten mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60, ausgenommen solchen in Extremlage,
    2. b)Litera bSiedlungen, Gemeinden, Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden mit einem täglichen Schmutzfrachtanfall des ungereinigten Abwassers von größer als 50 EW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, sofern die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit dem gleichen Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
    Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.Der Ausdruck „EW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 60 g BSB5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Litera a, oder b, zu einer Größenklasse gemäß Absatz 4,, Paragraphen 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage. Als Bemessungswert ist das arithmetische Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers in der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres anzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsMischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.1 AAEV);Mischwasser aus Entlastungsanlagen oder Überlaufbecken in Mischkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (§ 4 Abs. 2 Z 13.2 AAEV).Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 13 Punkt 2, AAEV).
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.
  4. (4)Absatz 4,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsbevorzugter Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und zur Nitrifikation sowie größenabhängig zur Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    2. 2.Ziffer 2Anpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Abs. 1 auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur vonAnpassung oder Erweiterung einer bestehenden Abwasserreinigungsanlage gemäß Absatz eins, auf der Basis einer Bemessung, die von tatsächlich gemessenen Tages- bzw. Stundenabwassermengen und von tatsächlich gemessenen Tageszulaufschmutzfrachten des ungereinigten Abwassers ausgeht; Festlegung des Bemessungswertes für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung eines Jahres; Bemessung einer neu zu errichtenden oder einer anzupassenden bzw. zu erweiternden bestehenden Abwasserreinigungsanlage unter Zugrundelegung einer Bemessungstemperatur von
      • Strichaufzählung10ºC bei einer Anlage von nicht größer als 5 000 EW60,
      • Strichaufzählung8ºC für die Nitrifikation und 12°C für die Denitrifikation bei einer Anlage von größer als 5 000 EW60;Berücksichtigung von Belastungen der Abwasserreinigungsanlage durch interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) bei der Anlagenbemessung;
    3. 3.Ziffer 3Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend § 3 Abs. 3 AAEV;Speicherung und Reinigung von Mischwasser in der Abwasserreinigungsanlage entsprechend Paragraph 3, Absatz 3, AAEV;
    4. 4.Ziffer 4Einbringung von Senkgrubenräumgut und/oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen in eine öffentliche Abwasseranlage ausschließlich im Wege von Übernahmestationen; Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung einer Abwasserreinigungsanlage durch Räumgut und Fäkalschlamm bei der Bemessung;
    5. 5.Ziffer 5innerbetriebliche Sicherstellung von Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Nitrifikationsvorgänge auch in jenen Jahreszeiten, in denen zufolge niedriger Abwassertemperaturen die Einhaltung der Emissionsbegrenzung für Ammonium – Stickstoff nicht erforderlich ist.

§ 2 1. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.

§ 3 1. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
  3. (3)Absatz 3,Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.Als maximale Tagesabwassermenge nach Absatz eins, oder maximale Stundenabwassermenge nach Absatz 2, gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

§ 4 1. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage ADie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage AZ 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.Ziffer 2 Punkt eins, für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.
    2. 2.Ziffer 2Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder NH4-N gemäß Anlage AZ 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1 die Zahl jener Proben, bei denen der Meßwert größer ist als der Emissionswert, nicht größer ist als die entsprechende in Spalte 2 der Anlage B genannte Zahl und kein Meßwert eines Untersuchungsjahres den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
    3. 3.Ziffer 3Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration des Parameters Gesamt – Phosphor gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt 2, gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller Meßwerte eines Untersuchungsjahres nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2 Z 1.Für die Überwachung des Wirkungsgrades eines der Parameter BSB5, CSB, TOC oder Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Z 2.2, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Abs. 2 Z 2.Wird bei bis zu dreimal im Untersuchungsjahr durchgeführter Überwachung ein Konzentrationsmeßwert eines Parameters BSB5, CSB, TOC oder NH4-N ermittelt, der größer ist als der Emissionswert nach Anlage A Ziffer 2 Punkt 2,, jedoch nicht größer als dessen 2faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Untersuchungsjahr gilt Absatz 2, Ziffer 2,
    3. 3.Ziffer 3Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Abs. 2 Z 3.Für die Überwachung des Emissionswertes des Parameters Gesamt – Phosphor gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.Für einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Absatz 2, Ziffer 2 und bei der Fremdüberwachung Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 1. AEV für kommunales Abwasser


  1. (1)Absatz eins,Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW60, die an dem in Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Absatz 2, genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt – Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte römisch eins der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:Die Anpassungsfristen gemäß Absatz eins, beginnen an folgenden Stichtagen:
    1. 1.Ziffer einsfür Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW60 am 13. April 1991;
    2. 2.Ziffer 2für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW60, aber nicht größer als 50 000 EW60, am 1. Jänner 1993;
    3. 3.Ziffer 3für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW60, aber nicht größer als 15 000 EW60, am 1. Jänner 1995.
  3. (3)Absatz 3,Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).Für Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW60, aber nicht größer als 2 000 EW60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Absatz eins, (Anpassung für den Parameter Gesamt – Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
  4. (3a)Absatz 3 a,Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.Unbeschadet der Absatz eins bis 3 muss Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.
  5. (4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991,) sowie Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1992, und Abschnitt römisch zwei des Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  6. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.

§ 6 1. AEV für kommunales Abwasser


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 1. AEV für kommunales Abwasser


Kurzbezeichnungen

Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

1. BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen, berechnet als O2

2. CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf, berechnet als O2

3. TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, berechnet als C

4. NH4 – N

Ammonium – Stickstoff, berechnet als N

5. Ges. geb. N

Gesamter gebundener Stickstoff als Summe von Organisch geb. Stickstoff,

Ammonium – Stickstoff, Nitrit – Stickstoff und Nitrat – Stickstoff, berechnet als N

6. Gesamt – P

Gesamtphosphor, berechnet als P.

  1. 1.2eins Punkt 2

Anl. 2 1. AEV für kommunales Abwasser


Spalte 1

Spalte 2

a)

b)

4–7

1

8–16

2

17–28

3

29–40

4

41–53

5

54–67

6

68–81

7

82–95

8

96–110

9

111–125

10

126–140

11

141–155

12

156–171

13

172–187

14

188–203

15

204–219

16

220–235

17

236–251

18

252–268

19

269–284

20

285–300

21

301–317

22

318–334

23

335–350

24

351–365 (366)

25

  1. a)Litera a

Anl. 3 1. AEV für kommunales Abwasser


Parameter

Irömisch eins

IIrömisch zwei

IIIrömisch drei

IVrömisch vier

1. BSB5

6

12

52

104

2. CSB

12

26

104

260

3. TOC

26

52

4. NH4 – N

52

104

156

365

5. Ges. geb. N

26

52

6. Gesamt – P

52

104

260

 

 

a)

 

 

a) Bei Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60.

Anl. 4 1. AEV für kommunales Abwasser


Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Z 1.2Größenklasse der Abwasser-reinigungsanlage gemäß Anlage A Ziffer eins Punkt 2

Mindestanzahl der Probenahmen pro Untersuchungsjahr

1. Größenklasse I1. Größenklasse römisch eins

1

2. Größenklasse II2. Größenklasse römisch zwei

6

3. Größenklasse III3. Größenklasse römisch drei

12

4. Größenklasse IV4. Größenklasse römisch vier

12

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)


Anl. 5 1. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

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