§ 5 SchVV Veranstaltungen bis zu einem Tag

Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
Dauer und Ausmaß
  1. (1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnischer LehrgangPolytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer LehrgangPolytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.10.2024
Dauer und Ausmaß
  1. (1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnischer LehrgangPolytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer LehrgangPolytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

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