§ 5 SchVV Veranstaltungen bis zu einem Tag

SchVV - Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Dauer und Ausmaß
  1. (1)Absatz eins,Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

  1. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.Abweichend von Absatz eins, darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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