§ 8 SchVV Mehrtägige Veranstaltungen

SchVV - Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Ausmaß
  1. (1)Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

15

Berufsschule

insgesamt 3

Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen und Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen. An Polytechnischen Schulen und im Berufsvorbereitungsjahr können insgesamt bis zu 10 Kalendertage für Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen verwendet werden.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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