Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Aufgabe von Schulveranstaltungen
(1)Absatz eins,Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
1.Ziffer einsunmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
2.Ziffer 2die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
3.Ziffer 3die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).
Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.Im Rahmen der Ziffer eins bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
1.Ziffer einsLehrausgänge,
2.Ziffer 2Exkursionen,
3.Ziffer 3Wandertage, Sporttage,
4.Ziffer 4Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SchVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 SchVV